Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Diese  AGB  gelten  für  den  gesamten  Geschäftsverkehr  zwischen  der  PAKO Rohr und Kanaltechnik GmbH  Co. KG GmbH  als  Auftragnehmer  (im  Folgenden:  AN)  und  ihrem  Auftraggeber  (im Folgenden:  AG).  Sie  gelten  auch  dann,  wenn  in  späteren  Verträgen  hierauf nicht  explizit  Bezug  genommen  wird.  Abweichende  AGB  des  AG  werden zurückgewiesen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn der AN deren Geltung explizit schriftlich zustimmt.

II.  Mitwirkung des Auftraggebers/Wesentliche Informationspflichten

Der  AG  hat  dem  AN  alle  zur  Durchführung  des  Auftrags  erforderlichen Informationen des AN  zur  Verfügung  zu  stellen,  insbesondere  vorhandene  Pläne  des aktuellen Leitungssystems dem AN zur Kenntnis zu bringen.

Besondere  Arbeitserschwernisse  oder  -erleichterungen,  zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am  oder  von  den  Planunterlagen  abweichende  Ausführungen  des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien  (Kunststoff,  Blei,  poröses  und  altersschwaches  Material) steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannte Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn dem AN mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten  zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern des AN Zugang zu  allen  Teilbereichen  der  Anlage  zu  verschaffen,  zum  Beispiel  zu  allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht  benutzt  wird.  Schließlich  muss  der  AG  unverzüglich  nach  Ausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.

Der AG stellt sicher, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht  von  bis zu 26 Tonnen  geeigneten  Zufahrt  möglich  ist.  Der  AG  hat den Gefahrenbereich frei zu räumen. Ist dies nicht möglich, hat er den AN beziehungsweise dessen Mitarbeiter auf das Risiko einer möglichen Beschädigung  von  Gegenständen  im  Bereich  der  Anfahrt,  Arbeitsfläche  und Abfahrt hinzuweisen.

III.  Arbeitsausführung/Unterlagen

Der AN kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen. Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle  zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN.

Vom  AN  im  Rahmen  der  Auftragsausführung  erstellte  Unterlagen (Dokumentationen  von  TV-Befahrungen,  Prüfungsprotokolle  etc.)  bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung Dritten nicht überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Soweit  der  Auftrag  Arbeiten  zur  Reinigung,  Verstopfungsbeseitigung  und Hindernisbeseitigung  sowie  TV-Inspektion  und  -Ortung  zum  Gegenstand  hat, können wir für einen Erfolg keine Gewähr übernehmen, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten (im Folgenden: Mängel der Anlage), insbesondere den  Aufbau  und  den  Zustand  des  Rohrleitungssystem  sowie  den Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und gegebenenfalls verhindert werden kann.

IV. Gewährleistung

Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass das Recht des AG, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen wird. Die Ansprüche des AG beim Vorliegen von Mängeln sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Mängel  sind  unverzüglich,  spätestens  innerhalb  einer  Woche,  nachdem  sie erkannt  worden  sind  oder  jedenfalls  erkennbar  waren,  dem  AN  gegenüber schriftlich zur Anzeige zu bringen.

V. Haftung

Der AG kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzan-sprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.

Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit die auf seiner schuldhaften Pflichtverletzung, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der AN uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.

Der AN haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an dem von uns erstellten Bauwerk ein, so haftet der AN hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.

Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen durfte, so ist die Haftung des AN auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem AG Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

VI.  Fälligkeit der Vergütung

Die  Forderungen  des  AN  sind  sofort  ab  Zugang  der  Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen  ohne  Abzug fällig.

Ein  unserer geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie ein Ersatz unserer in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ist auch dann zur Zahlung fällig ist, wenn  infolge  eines  Mangels  der  Anlage  oder  infolge  einer  vom  AG  für  die Ausführung  erteilten  Anweisung  unsere  Leistung  in  schlechterer  Qualität ausführbar oder unausführbar geworden  ist  und  kein  von  uns  zu  vertretender Umstand daran mitgewirkt hat.

VII.  Verzug, Aufrechnung

Kommt  der  AG  mit  der  Zahlung  in  Verzug,  werden  für  jede  Mahnung Kosten in Höhe von 10 € berechnet.

Die  Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,  es  sei  denn,  die  Gegenforderung  ist unstreitig  oder  rechtskräftig  festgestellt.  Ein  Zurückbehaltungsrecht  steht  dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII.  Übertragbarkeit

Der AN ist berechtigt sämtliche sich aus dem Vertrag mit dem AG ergebenen Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des AG auf Dritte zu übertragen.

IX.  Datenspeicherung

Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, -durchführung und -abwicklung elektronisch speichert. Alle Daten werden vertraulich behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben.

X.  Gerichtsstand

Gerichtsstand  für  alle  sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AN und Kaufleuten,  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts  oder  öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ergebenden Streitigkeiten bestimmt sich nach dem Sitz des AN, derzeit 88085 Langenargen.

XI.  Schriftform

Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine eventuelle Abbedingung der Schriftform, die ihrerseits zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung bedarf. Die Schriftform ist bei wechselseitiger schriftlicher Bestätigung auch durch Telefax eingehalten.  Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.

XII.  Salvatorische Klausel

Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  unwirksam  sein  oder  werden,  wird  die  Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame  Bestimmung  durch  eine  solche  ersetzen,  die  dem  Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.