Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der PAKO Rohr und Kanaltechnik GmbH Co. KG GmbH als Auftragnehmer (im Folgenden: AN) und ihrem Auftraggeber (im Folgenden: AG). Sie gelten auch dann, wenn in späteren Verträgen hierauf nicht explizit Bezug genommen wird. Abweichende AGB des AG werden zurückgewiesen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn der AN deren Geltung explizit schriftlich zustimmt.
II. Mitwirkung des Auftraggebers/Wesentliche Informationspflichten
Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen des AN zur Verfügung zu stellen, insbesondere vorhandene Pläne des aktuellen Leitungssystems dem AN zur Kenntnis zu bringen.
Besondere Arbeitserschwernisse oder -erleichterungen, zum Beispiel die Existenz einer Hebeanlage, Schäden am oder von den Planunterlagen abweichende Ausführungen des Leitungssystems, anlässlich der Ausführung des Auftrags besonders gefährdete Materialien (Kunststoff, Blei, poröses und altersschwaches Material) steckengebliebene Werkzeuge, Verwendung chemischer Rohrreinigungsmittel, ihm bekannte Rohreinbringungen wie Klebstoffe, Scherben, Steine, Beton, Gips und Wurzeln, das Vorhandensein verdeckter Kontrollöffnungen und Ähnliches, hat er frühestmöglich vor Arbeitsbeginn dem AN mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle früheren Misserfolge von Arbeiten zur Lösung des aktuellen Problems an der Anlage. Für die Dauer der Arbeiten an einer Anlage ist der AG im Interesse von Erfolg und Schadenverhütung verpflichtet, den Mitarbeitern des AN Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zu verschaffen, zum Beispiel zu allen Entwässerungsgegenständen in den verschiedenen Räumen und Geschossen. Außerdem hat er sicherzustellen, dass während dieser Zeit die gesamte Anlage nicht benutzt wird. Schließlich muss der AG unverzüglich nach Ausführung kontrollieren, ob etwas zu beanstanden sein sollte.
Der AG stellt sicher, dass die Anfahrt, Aufstellung und Abfahrt der technischen Geräte des AN auf einer befestigten, zur Bewegung von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 26 Tonnen geeigneten Zufahrt möglich ist. Der AG hat den Gefahrenbereich frei zu räumen. Ist dies nicht möglich, hat er den AN beziehungsweise dessen Mitarbeiter auf das Risiko einer möglichen Beschädigung von Gegenständen im Bereich der Anfahrt, Arbeitsfläche und Abfahrt hinzuweisen.
III. Arbeitsausführung/Unterlagen
Der AN kann sich zur Ausführung des Auftrages geeigneter Dritter bedienen. Bei der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen sind die Feststellungen des Abnehmers der Abfälle zu deren Art und Menge auch verbindlich für AG und AN.
Vom AN im Rahmen der Auftragsausführung erstellte Unterlagen (Dokumentationen von TV-Befahrungen, Prüfungsprotokolle etc.) bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung Dritten nicht überlassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Soweit der Auftrag Arbeiten zur Reinigung, Verstopfungsbeseitigung und Hindernisbeseitigung sowie TV-Inspektion und -Ortung zum Gegenstand hat, können wir für einen Erfolg keine Gewähr übernehmen, da dieser durch Mängel der örtlichen Gegebenheiten (im Folgenden: Mängel der Anlage), insbesondere den Aufbau und den Zustand des Rohrleitungssystem sowie den Zugangsmöglichkeiten beeinflusst und gegebenenfalls verhindert werden kann.
IV. Gewährleistung
Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass das Recht des AG, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen wird. Die Ansprüche des AG beim Vorliegen von Mängeln sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt, wobei dem AG ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nachdem sie erkannt worden sind oder jedenfalls erkennbar waren, dem AN gegenüber schriftlich zur Anzeige zu bringen.
V. Haftung
Der AG kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzan-sprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit die auf seiner schuldhaften Pflichtverletzung, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haftet der AN uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
Der AN haftet auch im Rahmen einer Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, sofern er eine solche abgegeben haben. Treten Schäden ein, die zwar darauf beruhen, dass die garantierte Beschaffenheit oder Haltbarkeit fehlt und treten diese Schäden jedoch nicht unmittelbar an dem von uns erstellten Bauwerk ein, so haftet der AN hierfür nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von unserer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie umfasst ist.
Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen durfte, so ist die Haftung des AN auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem AG Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.
VI. Fälligkeit der Vergütung
Die Forderungen des AN sind sofort ab Zugang der Rechnung innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug fällig.
Ein unserer geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung sowie ein Ersatz unserer in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ist auch dann zur Zahlung fällig ist, wenn infolge eines Mangels der Anlage oder infolge einer vom AG für die Ausführung erteilten Anweisung unsere Leistung in schlechterer Qualität ausführbar oder unausführbar geworden ist und kein von uns zu vertretender Umstand daran mitgewirkt hat.
VII. Verzug, Aufrechnung
Kommt der AG mit der Zahlung in Verzug, werden für jede Mahnung Kosten in Höhe von 10 € berechnet.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Übertragbarkeit
Der AN ist berechtigt sämtliche sich aus dem Vertrag mit dem AG ergebenen Rechte und Pflichten ohne Zustimmung des AG auf Dritte zu übertragen.
IX. Datenspeicherung
Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN personenbezogene Daten des Kunden, insbesondere Name, Adresse, Bankverbindung, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung zu Zwecken der Vertragsverwaltung, -durchführung und -abwicklung elektronisch speichert. Alle Daten werden vertraulich behandelt und insbesondere nicht an Dritte weitergegeben.
X. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem AN und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ergebenden Streitigkeiten bestimmt sich nach dem Sitz des AN, derzeit 88085 Langenargen.
XI. Schriftform
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine eventuelle Abbedingung der Schriftform, die ihrerseits zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung bedarf. Die Schriftform ist bei wechselseitiger schriftlicher Bestätigung auch durch Telefax eingehalten. Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.